Bereitschaftsraum
Moin Männer,
Immer wieder kommt die Frage auf, muss mein Dienstherr mir einen Bereitschaftsraum zur Verfügung stellen JA oder NEIN:
Leider kann ich zu diesem Thema nichts finden bzw nichts hilfreiches finden.
Vielleicht hat der ein oder andere ein paar Informationen für mich.
Ich habe mal kurz recherchiert und folgendes gefunden:
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die dazugehörige Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" legen fest, dass Arbeitgeber für Beschäftigte, die regelmäßig Bereitschaftszeiten leisten, entsprechende Räume bereitstellen müssen.
Anforderungen an Bereitschaftsräume:
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Bereitstellungspflicht: Wenn während der Arbeitszeit regelmäßig mehr als 25 % der Arbeitszeit auf Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen entfallen, ist ein Bereitschaftsraum erforderlich.
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Ausstattung: Bereitschaftsräume müssen mindestens den Anforderungen an Pausenräume entsprechen. Bei Bereitschaftszeiten während der Nacht oder bei Arbeitszeiten über zwölf Stunden sind zusätzlich Liegen bereitzustellen.
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Größe: Die Grundfläche eines Pausenraums muss mindestens 6 m² betragen. Für jeden gleichzeitig anwesenden Beschäftigten sind mindestens 1 m² Grundfläche sowie Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische vorzusehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, obwohl der TVöD keine spezifischen Vorgaben zu Bereitschaftsräumen für Schulhausmeister macht, die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften des ArbStättV und der ASR A4.2 die Bereitstellung solcher Räumlichkeiten regeln. Es ist daher ratsam, diese Vorschriften heranzuziehen und bei Bedarf das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalvertretung zu suchen, um eine angemessene Lösung zu finden.
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