Interessanter Bericht: Schulhausmeister tragen Beweislast für geleistete Überstunden und Bereitschaftszeiten
Quelle:"https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/schulhausmeister-muss-arbeitszeiten-darlegen-und-beweisen_144_631678.html"
News12.09.2024BAG-Urteil
Schulhausmeister tragen Beweislast für geleistete Überstunden und Bereitschaftszeiten
Ein Schulhausmeister ist uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er auch unter Berücksichtigung der Sonderregelungen in Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD-V für (Schul-)Hausmeister und der darin enthaltenen Faktorisierung der tatsächlich angefallenen Bereitschaftszeiten über die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit des § 6 TVöD-V hinaus für den Arbeitgeber tätig geworden ist. So entschied das BAG.
Streit über Umfang der Anwesenheitszeiten und deren Wertung als Bereitschaftszeit
Die Parteien stritten um Differenzvergütungsansprüche für die Monate Februar bis Juli 2021. Dabei ging es um die Frage ob und in welchem Umfang Anwesenheitszeiten des seit 1993 als Schulhausmeister bei der beklagten Stadt tätigen Klägers nur anteilig als Arbeitszeit zu werten sind, weil es sich um Bereitschaftszeiten handelt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Landesbezirkliche Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des KAV Nordrhein-Westfalen (TVöD-NRW) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sonderregelungen für Schulhausmeister im TVöD
Als Ausnahme vom Regelfall des § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V kann sich die für das tarifliche Entgelt geschuldete Anwesenheitszeit nach dem Anhang zu § 9 TVöD-V im Wege der Tarifautomatik auf bis zu durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängern. Nicht schon mit dem Tabellenentgelt abgegoltene Überstunden können dann nur entstehen, wenn der Beschäftigte in der Summe aus Vollarbeitszeiten und nur mit dem Faktor 0,5 berücksichtigten Bereitschaftszeiten mehr als durchschnittlich 39 Stunden in der Woche für den Arbeitgeber tätig war und die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-V vorliegen.
Hausmeister trägt grundsätzlich Beweislast für Überstunden
Die Verlängerung der Arbeitszeit nach §9 TVÖD-V ist nur dann einschlägig, wenn Bereitschaftszeiten regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang anfallen. Macht der Arbeitnehmer ausstehende Vergütungen geltend, muss er als Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass er im Umfang der vereinbarten Normalarbeitszeit seine geschuldete Tätigkeit erbracht hat oder dass einer der Tatbestände vorliegt, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt, ohne dass dafür geschuldete Entgelt vom Arbeitgeber erhalten zu haben.
Der Arbeitgeber kann den Vortrag zu den Überstunden des Arbeitgebers dann bestreiten. Unabhängig davon, kann der Arbeitgeber sich zudem auf die Sonderregelung im Anhang zu § 9 TVöD-V berufen und einwenden, dass die Arbeitszeiten nicht im vollen Umfang, sondern nur faktorisiert zu berücksichtigen sind. Folglich hätte der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitszeit noch nicht erfüllt bzw. übererfüllt, wonach keine Überstunden angefallen wären. Für die Anwendung der Sonderregelung trägt wiederum der Arbeitgeber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.
Konkrete Tätigkeit maßgeblich
Durch das ausdrückliche Festlegen der Regelmäßigkeit und des nicht unerheblichen Umfangs der Bereitschaftszeit in § 9 TVöD-V haben die Tarifvertragsparteien eine Prüfung der konkreten Tätigkeit vorgegeben. Wendet der Arbeitgeber mithin das Vorliegen von Bereitschaftszeiten ein, hat er zu den tariflichen Voraussetzungen bezogen auf den konkreten Beschäftigten im Einzelnen vorzutragen. Dabei kann er auf Erfahrungswerte abstellen, die er beispielsweise durch Arbeitsaufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum gewonnen hat. Sofern solche nicht vorliegen, ist von ihm eine Prognose zur Schätzung des Anfalls von Bereitschaftszeiten für den jeweiligen Arbeitsbereich abzugeben.
BAG: (Schul-)Hausmeister arbeiten typischerweise auch in Bereitschaft
Nach dem BAG ist für die typische Tätigkeit von (Schul-)Hausmeistern allerdings der Anwendungsbereich des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V grundsätzlich eröffnet. Dies führt im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr: (Schul-)Hausmeister mit derartigen Tätigkeiten müssen darlegen, dass bei ihnen die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Sonderregelungen im Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD-V nicht gegeben sind.
Kläger hätte bei Abweichen von typischer Tätigkeit genau vortragen müssen
Den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien liegt nach Ansicht des BAG zugrunde, dass Hausmeistertätigkeiten typischerweise einen nennenswerten Anteil an Bereitschaftszeit aufweisen, wovon bei anderen Tätigkeiten nicht in jedem Fall auszugehen ist. Das lediglich pauschale Vorbringen des Arbeitnehmers, die tatsächlichen Anforderungen an die Hausmeistertätigkeiten stellten sich aufgrund eines veränderten Schulalltags, veränderter Ferienschließzeiten sowie des Umstands, dass häufig keine Dienstwohnung mehr genutzt werde, heute anders dar, vermag diesen Befund nicht in Frage zu stellen.
Der Hausmeister hätte etwa ausführlich darlegen müssen, dass bei den Tätigkeiten, die typischerweise mit Bereitschaftszeiten verbunden sind, in seinem Fall ausnahmsweise die Zeiten mit Arbeitsleistung überwiegen, oder dass bei ihm Bereitschaftszeiten nicht regelmäßig bzw. nur in unerheblichem Umfang anfallen.
(BAG, Urteil v. 4.7.2024, 6 AZR 200/23)
Moin Männer,
Unsere Dienstzeiten sind klar geregelt, dennoch höre ich immer wieder von unterschiedlichen Zeiten bzw Wochenarbeitszeit.
Bei mir sind es 46,75h die Woche, jetzt habe ich von einigen schon gehört das sie nur 39h die Woche den Dienst verrichten.
Frage: wie kann das sein?
Moin Flips,
ja bei mir sind es auch 46,75 Wochenstunden.
Es kommt natürlich darauf an wie dies mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
Beispiel: Ich war zuerst Springer / Krankheits- & Urlaubs Vertretung, befristet. Da dies eine Poolstelle war, hatte ich meine 39 Std. Als der "entfristete" Vertrag kam wurde da auf den Schulhausmeister Tarifvertrag verwiesen und auf die entsprechende Dienstvereinbarung, die im Anhang dabei war. Somit stand dann auch auf der nächsten Abrechnung keine 39 Std. sondern 46,75 Std.
@colja Guten Morgen,
Ja einen ähnlichen Werdegang habe auch ich zurück gelegt.
Mir stellt sich nur die Frage, wie kann es sein das es Kollegen gibt die nur eine 39h Woche haben? wir sind alle im Öffentlichem Dienst und sind auch alle an dem Tarifvertrag gebunden ( ob er gut ist oder nicht )
Frage: sieht denn jemand die Möglichkeit das auch wir Schulhausmeister irgendwann auf eine 39h Woche kommen ?
Der Tarifvertrag ist nur für Schulhausmeister mit 46,75 Stunden hinterlegt.
Manche Kommunen stellen Hausmeister ein und schon ist der Schulhausmeistertarifvertrag hier nicht anwendbar. Ergo 39 Stunden Woche.
Genau da möchten wir doch gerne alle hin oder etwa nicht?
Ich unterhalte mich natürlich auch viel mit meinen Kollegen darüber und uns ist bewusste das beide Tarifverträge sein für und wieder haben, dennoch möchte die Mehrheit von uns gerne eine 39h Woche haben also den anderen Tarifvertrag.
Leider ist das nicht so ohne weiteres möglich und auf Hilfe seitens der Gewerkschaft warten wir leider vergeblich.
Wie sieht es denn bei euch aus ?
Seid ihr so zufrieden ? möchtet ihr die 46,75h Woche behalten (mit allen Vor und Nachteilen?)
Ich habe 39 Std. pro Woche. Habe dann noch (Gewollt) alle 2 Wochen (im wechsel mit meinem Kollegen) Rufbereitschaft. Zeiten von 16 - 24:00 (Mo - DO), 12:00 - 24:00 (FR), 07:00 - 24:00 (Sa u. So). Natürlich mit allen Zulagen.
Bin damit seit Jahren sehr zufrieden, und man darf nicht vergessen, bleibt auch ordententlich was an Geld hängen.
@flips Ich bin soweit zufrieden. Wir müssen die Bereitschaft nicht am Objekt verbringen, die einzige "Auflage" für die Bereitschaft ist innerhalb von 15 Minuten am Objekt zu sein, wenn es einen Notfall gibt.
Aber bei uns ist das eigentlich ganz easy gelöst: Ich betreue ein Gymnasium mit 11.000 m² Reinigungsfläche. Mein Kollege, der ebenfalls zum Teil dieses Gebäude betreut (dafür eben halt die umliegenden Sporthallen betreut), und ich teilen uns ein Büro. Er ist früh da, gegen 6:30 Uhr bis 13:45 Uhr. Ich fange meistens gegen 8:30 - 9:00 Uhr an und bleibe dementsprechend länger. Ab 15:30 Uhr ist auch unser Schließdienst im Dienst, der ebenfalls unser Büro nutzt. So ist eigentlich gut sichergestellt dass keiner in seiner Bereitschaft zum Objekt muss. Zuvor war ich für eine Grundschule zuständig, da ist es allerdings auch nur 3-4 mal in 5 Jahren vorgekommen dass ich in der Bereitschaft raus musste. Außer: ich habe selbst Termine für diesen Zeitraum gemacht. 😉
@colja Diese Lösung klingt ja schon fast Perfekt.
Wir müssen die Bereitschaft leider am Ort verbringen
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