Aus den Leben - Brandmeldeanlagen
Hallo zusammen,
Bei der Untersuchung von einen uns Neu zugewiesenen Gebäude ist mal wieder aufgefallen das BMA / BMZ doch sehr vernachlässigt werden.
Zwei Beispiele direkt aus den Leben:
- Die Frist für den turnusmäßigen Wechsel der Akkumulatoren gemäß Vorgabe
(z. B. maximal 4 Jahre VDS bzw. Herstellervorgabe) ist überschritten.
- Die Messwerte des Alarmschallpegels sind dem Sachverständigen zur Bewertung vorzulegen
- Die eingesetzten Melder sind mehr als 8 Jahre alt und sind nach DIN 14675-1 auszutauschen oder müssen einer Werksprüfung und -Instandsetzung unterzogen werden
Das sind leider immer wieder Sachen die bei Alt Anlagen vorkommen, sicherlich gibt es auch hier VIELE andere Probleme die Fehlende Kennzeichnungen der Melder, falsche Laufkarten etc.
Als Techniker habe ich die ersten Fehler recht schnell gefunden - jedoch eine Überprüfung durch den TÜV veranlasst.... ja was passiert dann ein 39 Seiten Bericht, mit Fristen und Meldung an das Bauordnungsamt.
JA Arbeit Pur aber danach ist man SAVE!!
Die Arbeit löhnt sich .... Passt auf Euch und die "anvertrauten" Personen in der Schule auf!
Guten Morgen Joerg,
In den Ferien hat eine meiner Schulen eine neue BMA erhalten da die alte ebenfalls völlig veraltet war.
Die neue Anlage ist jedoch so aufgebaut und Programmiert das ich selber GAR NICHTS mehr machen kann, die Bedienung kann von nun an nur noch von der Feuerwehr übernommen werde.
Das kann doch so nicht richtig sein oder ?
Die Schule ist nicht aufgeschaltet, das heißt bei einem Fehlaram bin ich gezwungen zu warten bis die Feuerwehr eintrifft, die ich dann auch noch rufen muss.
Ist das so gewünscht und erlaubt ?
Grundsätzliches zur Bedienung von BMAs
Nicht aufgeschaltete BMAs (also ohne automatische Alarmweiterleitung zur Feuerwehr) dürfen vom Betreiber bedient werden, z. B. zur Rückstellung nach einem Fehlalarm.
Die Bedienung muss jedoch durch eine „eingewiesene Person“ erfolgen – also jemand, der speziell für die Anlage geschult wurde.
Es ist nicht vorgeschrieben, dass ausschließlich die Feuerwehr die Anlage bedienen darf – außer es handelt sich um eine aufgeschaltete Anlage, bei der die Feuerwehr laut privatrechtlicher Vereinbarung die Rückstellung übernimmt.
Anforderungen laut DIN und Landesvorgaben
Laut DIN 14675 und dem zugehörigen Merkblatt 2 müssen BMAs durch eingewiesene Personen betreut werden. Diese dürfen auch Wartungen und Rückstellungen vornehmen, sofern sie entsprechend geschult sind.
Die BASS-Vorgaben (Die BASS steht für Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.) für Schulen in NRW verlangen, dass Alarmierungsanlagen vorhanden sind, die im Gefahrenfall die Räumung ermöglichen.
Die Feuerwehr muss unverzüglich telefonisch verständigt werden, wenn kein automatischer Alarm erfolgt .
Feuerwehr-Bedienfeld (FBF)
Das Feuerwehr-Bedienfeld ist primär für die Feuerwehr gedacht. Es enthält Funktionen wie Rückstellung, Abschaltung von Alarmen oder Steuerungen.
Wichtig: Die Außerbetriebnahme der BMA oder einzelner Meldergruppen ist Aufgabe des Betreibers, nicht der Feuerwehr.
Fazit:
Nein, es ist nicht korrekt, dass nur die Feuerwehr die neue BMA bedienen darf – sofern die Schule nicht aufgeschaltet ist.
Der Hausmeister oder eine andere eingewiesene Person darf und sollte die Anlage bedienen können, z. B. zur Rückstellung nach einem Fehlalarm.
Es ist empfehlenswert, dass der Betreiber (also die Schule bzw. Kommune / Stadt) eine Einweisung durch den Errichter der BMA organisiert, damit der Hausmeister als „eingewiesene Person“ agieren kann.
Voraussetzungen für die Abschaltung
Die Abschaltung muss dokumentiert werden (z. B. im Betriebsbuch der BMA).
Es müssen geeignete Kompensationsmaßnahmen getroffen werden, z. B.:
zusätzliche Brandwachen,
Hinweisschilder,
Information an die Nutzer des Gebäudes.
Die Abschaltung darf nur temporär erfolgen und muss sicherheitsgerecht begründet sein (z. B. Wartung, Umbau).
Normen und Regelwerke
Die DIN 14675 und DIN VDE 0833-1 regeln die Anforderungen an die Bedienung und Abschaltung von Meldergruppen.
Grüße Jörg
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