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Leiter & Tritte - WICHTIGE Infos

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Joerg
(@joerg)
Mitglied Admin
Beigetreten: Vor 7 Monaten
Beiträge: 102
Themenstarter  

Leitern und Tritte, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

Leitern sicher benutzen

Schmuckfoto

 

Die wichtigsten Regeln auf einen Blick:

CHECKLISTE LEITERN 1
Organisatorisches
Werden alle Leitern regelmäßig geprüft?
Stehen den einzelnen Betriebsbereichen ausreichend geeignete Leitern (Stehleitern, Anlegeleitern) zur Verfügung?
Werden die Leitern so aufbewahrt, dass sie gegen mechanische Beschädigungen, Austrocknen, Verschmutzen und Durchbiegen geschützt sind?
Werden alle Leiterbenutzer regelmäßig, mindestens einmal jährlich, im richtigen Umgang mit Leitern unterwiesen?
Stehen den Mitarbeitern Werkzeugtaschen zur Verfügung, wenn sie auf Leitern Werkzeug mitführen und benutzen müssen?

 

CHECKLISTE LEITERN 2
Leitern sicher benutzen
Leitern allgemein
Leiter vor dem Besteigen auf Beschädigungen untersuchen.
Eine beschädigte Leiter auf keinen Fall benutzen, sondern sofort aus dem Verkehr ziehen.
Höchstzulässige Belastung der Leiter beachten.
Stehleitern nicht als Anlegeleitern benutzen.
Leiter immer standsicher aufstellen: auf waagerechtem, rutschsicherem und ausreichend festem Untergrund.
Leiterfüße niemals auf Kisten, Steine, Tische oder lose Unterlagen, wie Teppiche oder Kunststofffolien, aufsetzen.
Leitern nicht ungesichert in Verkehrswegen aufstellen. Bei Arbeiten in Verkehrswegen, z. B. in Türnähe oder Verkaufsbereichen, muss die Leiter z. B. durch eine zweite Person gegen Umstürzen gesichert werden.·
Beim Besteigen der Leiter feste Schuhe tragen.
Von Stehleitern aus nie auf höher gelegene Stellen übersteigen. Für diesen Zweck eine Anlegeleiter benutzen, die 1 Meter über die Überstiegskante hinausragt.
Nach Möglichkeit keine Gegenstände oder Lasten auf die Leiter mitnehmen. Die Gegenstände von einer zweiten Person hinaufreichen lassen.
Leitern nur für Arbeiten geringen Umfangs einsetzen. Arbeiten geringen Umfangs sind z. B. Arbeiten, die weniger als zwei Stunden dauern und bei denen Werkzeug und Material zusammen nicht mehr als 10 kg wiegen.
Keine Stoffe und Geräte auf Leitern benutzen, die eine zusätzliche Gefahr darstellen, z. B. Gefahrstoffe, Hochdruckreiniger, Schweißgeräte.
Auf der Leiter sich nicht seitlich hinauslehnen. Leiter gegebenenfalls umsetzen.
Anlegeleitern
Beide Leiterholme müssen anliegen.
Die Leiterholme nur an sichere Punkte anlehnen. Glasscheiben, Stangen, Spanndrähte, Türen und Tore sind als Anlegepunkte nicht geeignet.
Anlegeleiter gegen Abrutschen sichern: Einhaken, Einhängen oder jemand die Leiter festhalten lassen. Auf gewachsenem Boden (Erde) Erdspitzen verwenden.
Auf den Anstellwinkel achten: bei Stufenanlegeleitern 60° bis 70°, bei Sprossenanlege­leitern 65° bis 75°.
Anlegeleitern nur bis zur viertobersten Sprosse besteigen.
Stehleitern
Die Schenkel der Stehleiter müssen immer ganz auseinander geklappt sein. Die Spreiz­sicherung muss straff gespannt bzw. eingerastet sein.
Mehrteilige Leitern (Universalleitern) müssen Einrastvorrichtungen besitzen. Diese müssen auch verwendet werden.
Stufenstehleitern
Die Leiter nur in Gehrichtung benutzen.
Stufenstehleitern nur bis zur zweitobersten Stufe besteigen.
Stufenstehleitern dürfen nur dann bis zur obersten Stufe bestiegen werden, wenn sie eine Plattform und eine Haltevorrichtung haben.
Stehleitern mit aufgesetzter Schiebleiter nur bis zur fünftobersten Sprosse besteigen.
Sprossenstehleitern
Nicht bis zur obersten Sprosse steigen.
Die Leiter nur in Gehrichtung belasten.

Quelle: Leitern sicher benutzen 

 

Die BetrSichV fordert, dass für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln sind. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. (§ 2 BetrSichV)

 

Liegen die unter Abschnitt 2 der BetrSichV genannten Arbeitsbedingungen (z.B. Schäden verursachende Enflüsse) vor, darf der Arbeitgeber mit der Prüfung der Arbeitsmittel nur befähigte Personen beauftragen. (§ 2 Abs. 6 BetrSichV)

 

Näheres dazu ist den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), spez. der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und der TRBS 1203 "Befähigte Personen" zu entnehmen sowie der DGUV Information 208-016 "Die Verwendung von Leitern und Tritten" .

 

Voraussetzung dafür, dass ein Handwerker Leitern und Tritte prüfen darf ist also, dass bei ihm die vom Arbeitgeber festgelegten Voraussetzungen, ggf. als befähigte Person, vorliegen.

Diese Entscheidung muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheits und des Betriebsarztes/der Betriebsärztin auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung treffen.

Quelle: "KomNet - Darf jeder gelernte Handwerker Leitern und Tritte prüfen ?"


   
Zitat
(@huessmester)
Estimable Member
Beigetreten: Vor 6 Monaten
Beiträge: 117
 

Lieben Dank, 

Ich werde mir das mal Ausdrucken und mitnehmen.


   
Joerg reacted
AntwortZitat
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