Im Schulalltag fallen ständig kleine Elektroprobleme an: ausgefallene Leuchten, ausgelöste Sicherungen, Steckdosen ohne Funktion. Die Grenze zwischen „schnell selbst erledigt“ und „Fall für die Elektrofachkraft“ ist im Alltag oft unklar. Der Beitrag ordnet typische Situationen ein und zeigt, welche Tätigkeiten mit schriftlicher Bestellung als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) möglich sind.
Typische Situationen im Schulalltag
Leuchte im Klassenraum fällt aus
Am Montagmorgen meldet eine Lehrkraft, dass im Klassenraum eine Leuchte nicht mehr brennt. Das Auswechseln von Leuchtmitteln gehört zum typischen Aufgabengebiet einer EuP. Voraussetzung ist die Bestellung für diese Aufgabe, in der Praxis schriftlich. Ist der Schutz gegen direktes Berühren nicht sichergestellt, ist die Lampe im spannungsfreien Zustand zu wechseln.
Sicherung im Verteiler ausgelöst
Im Fachraum fällt der Strom aus. Das Betätigen von Schutzeinrichtungen (Sicherungen, FI-Schalter, Motorschutzschalter) zählt zum typischen Aufgabengebiet einer EuP. Löst die Schutzeinrichtung nach dem Wiedereinschalten sofort wieder aus, ist das ein Hinweis auf einen Fehler. Eine eigenverantwortliche Fehlersuche gehört nicht zu den Aufgaben einer EuP. In diesem Fall ist die Elektrofachkraft zu informieren.
Steckdose ohne Funktion oder Gerät mit beschädigter Leitung
Eine defekte Steckdose oder ein Verlängerungskabel mit beschädigter Isolierung betrifft die Elektroinstallation oder die Prüfpflichten. Instandsetzung oder Änderung der Installation kommt nur nach ausdrücklicher Übertragung und unter Aufsicht einer Elektrofachkraft in Betracht. Betroffene Steckdosen oder Geräte sind außer Betrieb zu nehmen, zu kennzeichnen und der zuständigen Stelle zu melden.
Jährliche Prüfung der Elektrogeräte
Wenn Prüfer erscheinen, um Geräte und Anlagen zu prüfen, ist das keine Hausmeisteraufgabe. Nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber Arbeitsmittel wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen. Für Schulen veranlasst grundsätzlich der Sachkostenträger die regelhaften Prüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Als Richtwerte gelten für ortsfeste Anlagen vier Jahre und für ortsveränderliche Betriebsmittel ein Jahr. Die konkreten Fristen legt eine Elektrofachkraft unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten fest.
Laie, EuP, Elektrofachkraft: Wer darf was?
Das Regelwerk unterscheidet drei Gruppen:
- Laie: keine Schulung, keine selbstständigen elektrotechnischen Arbeiten. Ausnahme: Auswechseln von Lampen.
- EuP: durch eine Elektrofachkraft unterwiesen, vom Arbeitgeber bestellt, arbeitet unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
- Elektrofachkraft: trägt die Fachverantwortung, legt Aufgaben fest und führt Prüfungen durch oder beaufsichtigt sie.
Eine EuP ist stets einer Elektrofachkraft unterstellt, die Leitung, Aufsicht und Fachverantwortung übernimmt. Sie handelt nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben.
Hausmeister gehören zur Zielgruppe von EuP-Schulungen, es gibt etwa eigene Lehrgänge für Hausmeister. Ob eine Bestellung vorliegt und welche Aufgaben sie umfasst, ist beim Arbeitgeber zu klären, in der Regel beim Schulträger. Maßgeblich sind Arbeitsvertrag und Vorgaben des Schulträgers.
So kommt die Bestellung zustande
Eine EuP ist, wer durch eine Elektrofachkraft unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurde. Die Unterweisung umfasst:
- die übertragenen Aufgaben
- mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten
- notwendige Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
Die Bestellung erfolgt nach üblicher Praxis und Empfehlung schriftlich durch den Arbeitgeber; eine gesetzliche Formvorschrift ist nicht belegt. Die Unterweisung wird in der Regel jährlich aufgefrischt.
Bestellung vorab prüfen: Vor dem ersten Eingriff in die Elektrik klären, ob die schriftliche Bestellung vorliegt und welche Tätigkeiten dort genannt sind. Tätigkeiten, die dort nicht genannt sind, vorher mit Schulträger und Elektrofachkraft klären.
Was als EuP im Schulalltag möglich ist
Die Aufgaben legt die Elektrofachkraft fest. Als typische Tätigkeiten gelten:
- Leuchtmittel auswechseln
- Schutzeinrichtungen betätigen (Sicherungen, FI-Schalter, Motorschutzschalter)
- Betreten abgeschlossener elektrischer Betriebsräume
Sicherungseinsätze tauschen
Für Laien ist das Auswechseln von Sicherungseinsätzen nach Tabelle 104 der DIN VDE 0105-100 eng begrenzt. Es ist nur zulässig bei den Sicherungssystemen D und DO, bei Nennspannungen bis AC 400 V und Nennströmen bis 63 A, und wenn Berührungs- und Kurzschlussschutz gegeben sind.
Diese Grenzen gelten für Laien. Das Auswechseln von Sicherungseinsätzen gehört zu den Tätigkeiten, die eine EuP ausführen darf. Voraussetzung sind die Bestellung und die Beachtung der vorgeschriebenen Arbeitsmethoden. Der Schulträger kann den Spielraum enger fassen.
FI-Prüftaste
Das Betätigen von FI-Schaltern zählt zum Aufgabengebiet der EuP. Die Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung wird in der DGUV Information 203-071 unter „Erproben“ als Teil der Prüfung aufgeführt. Schulbezogene Quellen nennen das Auslösen der Prüftaste als regelmäßige Funktionsprüfung, etwa mindestens alle sechs Monate. Ein weiteres Länderportal nennt die arbeitstägliche Betätigung vor Gebrauch durch die Lehrkraft. Intervalle und Zuständigkeit (Lehrkraft, Hausmeister, Elektrofachkraft) legt der Träger fest. Schriftliche Prüfanweisung und Dokumentation sind daher beim Träger bzw. bei der Elektrofachkraft einzuholen.
Regionale Praxis beachten: Einzelne Schulträger regeln Kleinreparaturen enger oder weiter. Welche Regelungen gelten, ist beim eigenen Schulträger zu erfragen.
Was nicht zu den Aufgaben einer EuP gehört
- Eigenverantwortliche Prüfungen: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 3 ist vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht zu prüfen. Nr. 2 verlangt Prüfungen in bestimmten Zeitabständen. Die zugehörige Durchführungsanweisung legt die Verantwortung in die Hand einer Elektrofachkraft. Bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten können EuP unter Leitung und Aufsicht mitprüfen. Die DGUV Information 203-071 stellt klar, dass EuP die Anforderungen an wiederkehrende Prüfungen nicht eigenverantwortlich erfüllen. Die Durchführungsanweisung ist nicht bindend.
- Eigenverantwortliche elektrotechnische Arbeiten: Dazu zählen Arbeiten an der Elektroinstallation, etwa das Ändern oder Erneuern fest verlegter Anlagen.
- Eigenverantwortliche Fehlersuche: Wiederkehrend auslösende Sicherungen oder FI-Schalter sind der Elektrofachkraft zu melden.
- Prüfnachweise: Messungen, Prüfberichte und Prüfnachweise stellt die Elektrofachkraft aus.
Keine Arbeiten ohne Bestellung oder Freischaltung: Eingriffe außerhalb der übertragenen Aufgaben, etwa Fehlersuche im Verteiler, bergen Lebensgefahr.
Handlungsschritte bei einem Elektroproblem
Situation sichern
Bereich absperren, defekte Geräte oder Steckdosen außer Betrieb nehmen und kennzeichnen, Schüler fernhalten.
Aufgabe einordnen
Prüfen: Steht die Tätigkeit in der schriftlichen Bestellung? Liegt eine Anweisung der Elektrofachkraft vor?
Im Rahmen der Bestellung handeln
Leuchtmittel wechseln (bei Bedarf spannungsfrei), Sicherungen nur im Rahmen der Bestellung und der Vorgaben des Schulträgers tauschen, Schutzeinrichtungen nach Anweisung betätigen.
Bei Unklarheit stoppen
Löst die Sicherung erneut aus oder ist die Ursache unklar, nicht weiter probieren. Elektrofachkraft oder Schulträger verständigen.
Dokumentieren und melden
Datum, Ort, Beobachtung und Maßnahme festhalten und an die zuständige Stelle weitergeben. Dafür eignet sich das Protokoll Elektro-Störungen.
Checkliste
- Schriftliche Bestellung als EuP liegt vor
- Aufgaben sind durch die Elektrofachkraft festgelegt
- Bei Lampenwechsel: Schutz gegen direktes Berühren sichergestellt, sonst spannungsfrei
- Sicherungstausch nur im Rahmen der Bestellung und der Vorgaben des Schulträgers
- Defekte Geräte gekennzeichnet und außer Betrieb genommen
- Elektrofachkraft bei Fehlern informiert
- Vorgang dokumentiert
Verantwortung und Rechtsgrundlagen
Kurz zur Rechtslage: Die DGUV Vorschrift 3 und die DIN VDE 0105-100 regeln die Qualifikation für elektrotechnische Arbeiten. Die wiederkehrende Prüfung nach § 14 BetrSichV ist Arbeitgeberpflicht. Die DGUV Vorschrift 3 richtet sich an den Unternehmer bzw. Arbeitgeber, in der Regel den Schulträger. Dieser spricht auch die Bestellung aus. Für wen welche Regel im Einzelnen gilt, hängt von Arbeitsvertrag und Vorgaben des Schulträgers ab.
Welche Aufgaben im Elektrobereich zur Stelle gehören, hängt von Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung ab, siehe Aufgaben des Schulhausmeisters und Gefährdungsbeurteilung für den Schulhausmeisterdienst.
Häufige Fehler
- Eingriffe ohne Bestellung
- Wiederholtes Einschalten ausgelöster Sicherungen statt Meldung an die Elektrofachkraft
- Sicherungstausch ohne Bestellung oder über die Vorgaben des Schulträgers hinaus
- Eigenverantwortliche Prüfungen von Geräten und Anlagen mit „Prüfprotokoll“
- Fehlende Dokumentation von Störungen und Maßnahmen
- Annahme, die Qualifikation „Laie“ oder „EuP“ gelte automatisch für alle Elektroarbeiten
Häufige Fragen
Darf der Hausmeister Lampen selbst wechseln?
Das Auswechseln von Leuchtmitteln gehört zum typischen Aufgabengebiet einer EuP. Bei nicht sichergestelltem Berührungsschutz ist spannungsfrei zu arbeiten.
Darf der Hausmeister Sicherungen tauschen?
Laien dürfen Sicherungseinsätze nur bei den Systemen D und DO bis AC 400 V und 63 A tauschen, wenn Berührungs- und Kurzschlussschutz gegeben sind. Eine EuP darf Sicherungseinsätze im Rahmen ihrer Bestellung und unter Beachtung der vorgeschriebenen Arbeitsmethoden wechseln. Der Schulträger kann das enger fassen.
Darf der Hausmeister Geräte nach DGUV Vorschrift 3 prüfen?
Nicht eigenverantwortlich. Prüfungen erfolgen durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht.
Worin unterscheiden sich Laie und EuP?
Ein Laie darf keine selbstständigen elektrotechnischen Arbeiten ausführen, abgesehen vom Lampenwechsel. Eine EuP ist unterwiesen, bestellt und arbeitet unter Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Was ist schriftlich festzuhalten?
Die Bestellung zur EuP über die auszuführenden Arbeiten ist nach üblicher Praxis schriftlich festzuhalten. Zusätzlich empfehlen sich Nachweise zur Unterweisung und schriftliche Anweisungen der Elektrofachkraft.
Quellen
- BG ETEM: Elektrotechnisch unterwiesene Personen (DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100) –
- BG ETEM: Regelmäßige Prüfungen –
- DGUV Information 203-071: Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Organisation durch den Unternehmer –
- Sicherheitsingenieur.NRW: Darf eine EuP nach DGUV Vorschrift 3 selbst prüfen? –
- DGUV Vorschrift 3, § 5 Prüfungen –
- § 14 BetrSichV –
- WEKA: EuPs und Laien: Was bei elektrotechnischen Arbeiten zu beachten ist –
- Elektrikerwissen: Elektrotechnischer Laie – Was er tun darf und was nicht –
- Elektrofachkraft.de: Was darf ein elektrotechnischer Laie? –
- TA Burgenland: Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) –
- DGWZ: Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) –
- TÜV SÜD: EuP für Hausmeister, Lehrgang –
- Sichere Schule: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel –
- Sichere Schule: Prüfungen –
- Sichere Schule: Elektrische Installation –
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die aktuell geltenden Vorgaben von Schulträger, Kommune und Unfallversicherungsträger.
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