Sicherheitstechnik

RWA-Anlagen in Schulen

Sichtkontrolle, Wartung und Prüfungen

Prüfpflicht Aktualisiert am 09.10.2026 Lesezeit 6 Minuten
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Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) halten Flucht- und Rettungswege im Brandfall rauchfrei. Im Schulalltag ist oft unklar, was der Schulhausmeister selbst prüfen darf und was Fachfirmen vorbehalten bleibt. Der Beitrag ordnet Zuständigkeiten, Sichtkontrolle, Wartung und Dokumentation ein.

Typische Situationen im Schulalltag

  • Im Treppenhaus steht der Auslöseknopf der RWA hinter einem abgestellten Materialwagen. Im Ernstfall wäre er nicht erreichbar.
  • Eine Rauchabzugsklappe im Dach des Treppenhauses ist sichtbar verschmutzt oder beschädigt, etwa nach einem Sturm.
  • An der RWA-Zentrale leuchtet eine Störungsanzeige, ohne dass jemand weiß, ob das neu ist.
  • Die Fachfirma kommt zur jährlichen Wartung. Der Schulhausmeister soll Zugang schaffen und den Termin begleiten, weiß aber nicht, welche Unterlagen bereitliegen sollten.
  • Nach einer Renovierung ist unklar, ob Öffnungen oder Auslösestellen verstellt oder überbaut wurden.

In allen Fällen gilt: Der Schulhausmeister beobachtet, kontrolliert im vorgesehenen Umfang, meldet und dokumentiert. Wartung und Instandsetzung der RWA-Anlage selbst sind Sache der Fachfirma.

Was RWA-Anlagen leisten

RWA-Anlagen sorgen dafür, dass Flucht- und Rettungswege rauchfrei bleiben und so Menschenleben gerettet werden können. Außerdem ermöglichen sie der Feuerwehr einen sicheren Eingriff. Ob und wo eine Entrauchung in einer Schule erforderlich ist, ergibt sich aus Brandschutzkonzept und Baugenehmigung des jeweiligen Gebäudes.

Typische Bestandteile sind Auslösestellen (z. B. Taster), Öffnungen oder Klappen, eine Steuerzentrale und eine Energieversorgung. Welche Bestandteile im eigenen Gebäude vorhanden sind, ist den Anlagenunterlagen zu entnehmen.

Zuständigkeiten: Wer macht was?

Die Betreiberverantwortung liegt beim Schulträger. Der Schulhausmeister führt Aufträge des Betreibers aus. Wie das konkret geregelt ist, unterscheidet sich je Schulträger und ist in Arbeitsvertrag, Dienstanweisung oder Stellenbeschreibung festgelegt.

| Aufgabe | Zuständig | |—|—| | Betreiberverantwortung, Beauftragung | Schulträger | | Sichtkontrolle, Beobachtung, Melden | Schulhausmeister (sofern vom Schulträger übertragen) | | Funktionskontrolle | Schulhausmeister nur mit Unterweisung oder entsprechender Erfahrung | | Wartung und Instandsetzung der Anlage | qualifizierte Fachfirma | | Wiederkehrende Prüfung | Prüfsachverständiger (je nach Bundesland) |

Nach der DGUV-Seite „Sichere Schule“ gehören zum Aufgabenbereich des Hausmeisters unter anderem Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten allgemein, die Kontrolle extern vergebener Wartungsarbeiten sowie Bedienung, Betrieb und Kontrolle technischer Anlagen. Für die RWA-Anlage selbst bleiben Wartung und Instandsetzung der Fachfirma vorbehalten.

Der Schulhausmeister kontrolliert und meldet, die Fachfirma wartet, der Schulträger trägt die Betreiberverantwortung.

Sichtkontrolle durch den Schulhausmeister

Nach der DGUV-Seite „Sichere Schule“ kann der Schulträger Schulhausmeister verpflichten, Geräte und Einrichtungen regelmäßig durch Sichtkontrollen zu prüfen. Dort genannt werden etwa Rauchschutztüren, Panikverschlüsse und Spielplatzgeräte. RWA-Anlagen werden nicht ausdrücklich erwähnt; die Übertragung auf sie ist eine sinngemäße Anwendung. Eine Sichtkontrolle prüft, ob RWA-Komponenten wie Auslösestellen und Rauchabzugsöffnungen frei zugänglich und unbeschädigt sind.

Ein verbindliches Intervall für die Sichtkontrolle ist nicht belegt. Nach einer Sekundärquelle zu DIN 18232-2 ist zwischen den Wartungen mindestens eine Sichtkontrolle durch den Betreiber vorgesehen, die im Prüfbuch zu dokumentieren ist (bezogen auf natürliche Rauchabzugsanlagen). Maßgeblich sind die Herstellerangaben und die Vorgabe des Schulträgers.

Funktionskontrolle nicht ohne Befähigung: Nach der DGUV-Seite „Sichere Schule“ kommt eine Funktionskontrolle durch den Hausmeister nur in Betracht, wenn er unterwiesen wurde, etwa durch den Hersteller, oder über entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügt. Ohne Unterweisung bleibt es bei der Sichtkontrolle. Auslösen und Testen der Anlage nicht eigenmächtig vornehmen.

Checkliste Sichtkontrolle

  • Auslösestellen frei zugänglich, nicht verstellt oder verdeckt
  • Auslösestellen unbeschädigt
  • Rauchabzugsöffnungen und Klappen frei, nicht zugestellt oder überbaut
  • Sichtbare Beschädigungen oder Verschmutzungen an Klappen und Öffnungen
  • Anzeige an der Zentrale: Störungs- oder Warnmeldung vorhanden
  • Auffälligkeiten mit Datum, Ort und Foto notiert

Vorgehen bei Auffälligkeiten

Feststellen und festhalten

Mangel mit Ort, Datum und Beschreibung notieren, nach Möglichkeit fotografieren.

Gefahrenstelle sichern

Verstellte Auslösestellen oder Öffnungen freiräumen, soweit dies ohne Eingriff in die Anlage möglich ist. Eigene Reparaturen am System unterlassen.

Melden

Mangel dem Schulträger oder der beauftragten Fachfirma auf dem vorgesehenen Meldeweg mitteilen. Den Meldeweg legt der Schulträger fest.

Nachverfolgen

Rückmeldung und Behebungstermin festhalten und im Kontrollprotokoll vermerken.

Praxisregel: Was nicht dokumentiert ist, lässt sich später kaum nachweisen. Jede Kontrolle und jede Meldung mit Datum festhalten.

Jährliche Wartung durch die Fachfirma

Wartung ist nach Fachquellen im Regelfall mindestens einmal pro Jahr und nach Herstellerangaben sowie anlassbezogen notwendig. Nach Angaben von Fachfirmen dürfen Wartungsarbeiten laut DIN 18232-2 nur von qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.

Nach Angaben des BHE können Betreiber, die sich nicht an die Auflagen halten, straf- und haftbar werden. Die Aussage richtet sich an Betreiber allgemein, nicht ausdrücklich an Schulen.

Rolle des Schulhausmeisters am Wartungstag:

  • Termin mit Schulbetrieb abstimmen (Unterricht, Pausen, Prüfungen)
  • Zugang zu Zentrale, Dach, Treppenhäusern und Technikräumen sicherstellen
  • Beteiligte Personen informieren, damit eine Testauslösung kein Missverständnis erzeugt
  • Wartungsbericht entgegennehmen und Mängel nachfragen
  • Bericht an den Schulträger weiterleiten und im Prüfbuch ablegen

Sachverständigenprüfung

Je nach Bundesland müssen RWA-Anlagen in Sonderbauten vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend von einem Prüfsachverständigen geprüft werden. Ob die eigene Schule darunter fällt und in welchen Abständen geprüft wird, regelt die Prüfverordnung des jeweiligen Landes. Beauftragung und Terminierung liegen beim Schulträger; der Schulhausmeister unterstützt organisatorisch.

Dokumentation

Wiederkehrende RWA-Prüfungen sollten lückenlos in einem Betriebsbuch oder Prüfbuch dokumentiert werden. Das Prüfprotokoll des Fachbetriebs dient dem Betreiber als Nachweis ordnungsgemäßer Instandhaltung.

Typische Inhalte eines Prüfprotokolls:

  • Prüfende Firma und Qualifikation
  • Ergebnis für jede geprüfte Komponente
  • Festgestellte Mängel und wie dringend sie sind
  • Test der Notstromversorgung
  • Datum und Unterschrift

Für die eigene Sichtkontrolle bietet sich ein einfaches Kontroll- und Mängelprotokoll an, etwa das RWA-Kontrollprotokoll. Die Aufbewahrung richtet sich nach den Vorgaben des Schulträgers.

Gefährdungen bei der Arbeit

Kontrollen an Dachklappen oder hoch angebrachten Auslösestellen bergen Absturz- und Leiterrisiken. Solche Arbeiten gehören in die Gefährdungsbeurteilung des Schulhausmeisterdienstes. Zur sicheren Leiternutzung siehe Leiterprüfung in Schulen. Dachbereiche nur betreten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen und gesichert ist.

Häufige Fehler

  • Auslösestellen oder Öffnungen werden durch Möbel, Wagen oder Lagergut verstellt.
  • Sichtkontrolle und Funktionskontrolle werden verwechselt.
  • Funktionsprüfungen erfolgen ohne Unterweisung.
  • Störungsmeldungen werden nicht weitergegeben oder nicht dokumentiert.
  • Wartungsberichte gehen verloren oder liegen nicht beim Betreiber vor.
  • Landesrechtliche Vorgaben zur Sachverständigenprüfung werden nicht geklärt.

Häufige Fragen

Muss der Schulhausmeister die RWA-Anlage selbst warten?

Nein. Wartung ist Aufgabe qualifizierter Fachfirmen. Der Schulhausmeister führt Sichtkontrollen durch, soweit der Schulträger dies überträgt, und meldet Auffälligkeiten.

Was gehört zu einer Sichtkontrolle?

Geprüft wird, ob Auslösestellen und Rauchabzugsöffnungen frei zugänglich und unbeschädigt sind und ob die Zentrale eine Störung anzeigt.

Wie oft muss die Fachfirma kommen?

Im Regelfall mindestens einmal pro Jahr nach Herstellerangaben sowie anlassbezogen.

Wann prüft ein Sachverständiger?

Je nach Bundesland vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend. Die Abstände regelt die Prüfverordnung des jeweiligen Landes.

Quellen

Hinweis

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Vorschlag an die Redaktion

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