Arbeitsschutz

Leiterprüfung in Schulen

Sichtkontrolle, Prüffristen und Kennzeichnung

Prüfpflicht Aktualisiert am 09.10.2026 Lesezeit 7 Minuten
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Im Schulalltag stehen Leitern in Hausmeisterwerkstatt, Turnhallengeräteraum, Kunstraum und Bibliothek. Sie werden von Hausmeistern, Reinigungskräften und Lehrkräften genutzt, oft ohne dass jemand ihren Zustand kennt. Der Artikel zeigt, welche Kontrollen nötig sind, was bei Mängeln gilt und welche Aufgaben beim Hausmeister liegen können.

Typische Situationen im Schulalltag

  • Das Leuchtmittel im Klassenraum ist defekt. Die Stehleiter aus dem Keller wird geholt. Ein Fuß hat keine Gummikappe mehr, und niemand weiß, wann die Leiter zuletzt geprüft wurde.
  • Die Lehrkraft bringt für die Dekoration im Foyer die eigene Leiter von zu Hause mit. Ob und wie solche mitgebrachten Leitern in die Prüfung einbezogen werden, sollte mit dem Schulträger geklärt werden, auch weil für Lehrkräfte und Hausmeister oft unterschiedliche Arbeitgeber zuständig sind.
  • Im Geräteraum der Sporthalle hängt eine selten genutzte Leiter. Auch selten genutzte Leitern gehören in den Bestand und in die Gefährdungsbeurteilung. Die Frist legt der Arbeitgeber fest. Nach längerer Nichtverwendung kann eine außerordentliche Prüfung nötig sein (§ 14 Abs. 3 BetrSichV).
  • Eine ältere Leiter ohne Aufkleber steht noch im Bestand. Die DGUV Information 208-016 fordert in den Prüfkriterien eine gut lesbare, vollständig angebrachte Sicherheitskennzeichnung. Nach Auffassung der KomNet-Beratung (NRW) gilt das auch für Bestandsleitern (Stand der Anfrage, einige Jahre alt).

Zwei Prüfebenen

Die Prüfpflicht liegt beim Arbeitgeber, nicht bei der Person, die auf die Leiter steigt. Im Schulbetrieb ist je nach Land und Träger zu klären, wer das konkret ist.

2.1 Sichtkontrolle vor jeder Nutzung

Nach der DGUV Information 208-016 kontrolliert die benutzende Person die Leiter vor der Verwendung auf ihren Zustand. Mängel gehören der oder dem Vorgesetzten gemeldet, mangelhafte Leitern bleiben außer Gebrauch.

Typische Punkte:

  • verbogene Holme
  • beschädigte Sprossen oder Stufen
  • fehlende oder beschädigte Fußkappen
  • defekte Gelenke
  • abgelaufene Prüfplakette (die Plakette ist übliche Praxis, als Pflicht ist sie in § 14 BetrSichV nicht genannt)

2.2 Wiederkehrende Prüfung durch die befähigte Person

Unabhängig von der Sichtkontrolle lässt der Arbeitgeber Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen (§ 14 BetrSichV). Leitern sind dort nicht ausdrücklich genannt. Die Anwendung ergibt sich aus der Einordnung als Arbeitsmittel und aus der DGUV Information 208-016. Bei der Prüfung geht es um den sicheren Zustand der Leiter, etwa Holme, Sprossen, Verbindungen, Spreizsicherungen und Standsicherheit.

Das Prüfergebnis ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

Die Sichtkontrolle vor der Nutzung ersetzt die Prüfung durch die befähigte Person nicht.

2.3 Wer ist „befähigte Person“?

Gemeint ist eine Person, die durch eine für die Prüfaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die nötigen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln hat (§ 2 Abs. 6 BetrSichV, TRBS 1203). Zur zeitnahen Tätigkeit gehört nach der TRBS die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Die Qualifikation muss nachweisbar sein. Ein bestimmtes Zertifikat nennt die TRBS 1203 nicht.

Ob und unter welchen Bedingungen ein Schulhausmeister selbst als befähigte Person gelten kann, ist nicht zentral geregelt. Schulträger und Dienstanweisung sind maßgeblich. Ohne nachweisbare Qualifikation sollte der Hausmeister keine formale Prüfung übernehmen. Ob er persönlich haftet, wenn er ohne Befähigung prüft, ist nicht einheitlich geklärt.

Prüffristen

Die DGUV Information 208-016 empfiehlt eine Prüfung mindestens einmal jährlich. Die Zeitabstände richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach Nutzungshäufigkeit, Beanspruchung und früheren Mängeln. Die Frist legt der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 14 i. V. m. § 3 Abs. 6 BetrSichV). Bei intensiver Nutzung kann sie kürzer ausfallen. Für schulspezifische Fristen, etwa für Sporthalle, Kunstraum oder Bibliothek, liegen keine verlässlichen Orientierungswerte vor. Hier entscheidet die Gefährdungsbeurteilung des Trägers. Näheres steht im Artikel zur Gefährdungsbeurteilung für den Schulhausmeisterdienst.

Prüfplakette im Blick behalten: Beim Rundgang durch Werkstatt, Hallen und Fachräume die Plaketten aller Leitern notieren. So fällt früh auf, welche Leiter demnächst fällig oder bereits überfällig ist.

Handlungsschritte für den Hausmeister

Die Aufgaben hängen von Dienstanweisung und Schulträger ab. Der Schulträger kann den Hausmeister im Rahmen seiner Betreiberverantwortung zu regelmäßigen Sichtkontrollen von Geräten und Einrichtungen verpflichten. Beschädigte Anlagen oder Arbeitsmittel werden dann bei Bedarf gesperrt und die Verantwortlichen informiert. Die genannten Beispiele sind allerdings Rauchschutztüren, Panikverschlüsse, Schultafeln und Spielplatzgeräte. Leitern werden dort nicht ausdrücklich erwähnt. Der allgemeine Rahmen steht im Artikel Aufgaben des Schulhausmeisters.

Bestand erfassen

Alle Leitern und Tritte der Schule auflisten: Standort, Art, Plakette, Kennzeichnung. Mitgebrachte Leitern von Lehrkräften oder Fremdfirmen können mit erfasst werden, wenn sie im Schulbetrieb genutzt werden. Das ist mit dem Träger abzustimmen.

Sichtkontrolle durchführen

Holme, Sprossen, Stufen, Fußkappen, Gelenke und Spreizsicherungen prüfen. Außerdem auf Verunreinigungen achten, die rutschig machen können, und die Plakette kontrollieren.

Mängel sichern

Eine mangelhafte Leiter nicht verwenden und deutlich als gesperrt kennzeichnen, zum Beispiel mit Sperrband. Sie so wegschließen oder abstellen, dass niemand sie versehentlich nimmt.

Mängel melden

Den Mangel dem oder der Vorgesetzten melden, also je nach Organisation Schulleitung oder Schulträger. Mangel, Standort und Datum kurz notieren.

Prüfung veranlassen

Sind Leitern fällig, die Beauftragung der befähigten Person über den zuständigen Träger anstoßen. Dort wird entschieden, ob intern oder extern geprüft wird.

Dokumentation ablegen

Das Prüfergebnis ist aufzuzeichnen. Pflichtangaben sind Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person (bzw. elektronische Signatur). Datum und nächster Termin sind keine Pflichtangaben, aber sinnvolle Zusatzangaben. Eine ausfüllbare Vorlage für die befähigte Person bietet das Prüfprotokoll Leitern und Tritte. Aufzubewahren ist mindestens bis zur nächsten Prüfung. Längere Fristen können sich aus Regeln des Schulträgers ergeben, dort nachfragen.

Checkliste Sichtkontrolle

  • Holme gerade, ohne Risse oder Verformungen
  • Sprossen und Stufen unbeschädigt und fest
  • Fußkappen und Rutschsicherung vorhanden und intakt
  • Gelenke und Verbindungen fest, funktionsfähig
  • Spreizsicherung bei Stehleitern funktionsfähig
  • Keine Verschmutzung durch Öl, Fett oder andere rutschfördernde Stoffe
  • Sicherheitskennzeichnung vollständig und lesbar
  • Prüfplakette vorhanden und nicht abgelaufen (üblich, keine ausdrückliche Pflicht)

Ein weiteres Muster ist das BGHM-Kontrollblatt zur Überprüfung von Leitern und Tritten (siehe Quellen).

Rechtlicher Rahmen kurz gefasst

Unterlassene Prüfungen können Folgen haben: Bleibt die Prüfpflicht liegen, können rechtliche Folgen und Probleme beim Versicherungsschutz entstehen. Mängel immer melden und gesperrte Leitern nicht wieder freigeben.

Häufige Fehler

  • Mitgebrachte oder selten genutzte Leitern bleiben bei der Prüfung außen vor.
  • Bestandsleitern ohne lesbare Kennzeichnung werden weiter genutzt.
  • Abgelaufene Prüfplaketten werden übersehen.
  • Mängel werden mündlich weitergegeben und nicht notiert.
  • Eine Sichtkontrolle wird mit der Prüfung durch die befähigte Person gleichgesetzt.
  • Gesperrte Leitern werden nicht deutlich gekennzeichnet und stehen weiter frei zugänglich.

Häufige Fragen

Muss der Hausmeister die Leitern prüfen?

Nicht zwingend. Der Schulträger kann ihn zu Sichtkontrollen verpflichten. Die wiederkehrende Prüfung erfolgt durch eine befähigte Person, intern oder extern. Maßgeblich sind Dienstanweisung und Vorgaben des Trägers.

Wie oft müssen Leitern geprüft werden?

Die DGUV Information 208-016 empfiehlt eine Prüfung mindestens einmal jährlich. Die genaue Frist folgt aus der Gefährdungsbeurteilung und kann bei intensiver Nutzung kürzer sein. Vor jeder Benutzung ist zusätzlich eine Sichtkontrolle nötig.

Gilt die Prüfpflicht auch für private Leitern im Schulbetrieb?

Das ist nicht allgemein geklärt. Werden mitgebrachte Leitern im Schulbetrieb genutzt, sollte der Umgang damit vorab mit dem Schulträger abgestimmt werden.

Ist eine Zertifizierung für die befähigte Person Pflicht?

Die TRBS 1203 verlangt eine nachweisbare Qualifikation, zum Beispiel durch Ausbildung und Erfahrung. Ein bestimmtes Zertifikat nennt sie nicht.

Müssen auch ältere Leitern gekennzeichnet sein?

Nach Auffassung der KomNet-Beratung (NRW) ja. Die DGUV Information 208-016 fordert eine gut lesbare, vollständig angebrachte Sicherheitskennzeichnung, und das gilt nach dieser Auffassung auch für Bestandsleitern. Es handelt sich um eine Auffassung, nicht um eine ausdrückliche Rechtspflicht.

Quellen

Hinweis

Fehlt etwas oder stimmt etwas nicht?

Ein kurzer Hinweis hilft allen, die den Artikel danach lesen.

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