Bereitschaftszeit im Schulhausmeisterdienst
Was zählt, wie sie bewertet wird und warum Aufzeichnungen helfen
Schulhausmeister sind den ganzen Tag im Haus, aber nicht ununterbrochen im Einsatz: Zwischen Reparaturen, Rundgängen und Schließdiensten liegen Zeiten, in denen sie lediglich bereitstehen. Für diese Bereitschaftszeit gilt im öffentlichen Dienst eine Sonderregel. Sie bestimmt, wie viel davon als Arbeitszeit zählt, und macht eine saubere Dokumentation des Alltags wichtig.
1. Was Bereitschaftszeit im Schulalltag bedeutet
Bereitschaftszeit nach § 9 TVöD sind Zeiten, in denen sich der Schulhausmeister am Arbeitsplatz oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Typische Beispiele:
- Ansprechbarkeit für Lehrkräfte, Sekretariat und Schulleitung bei Störungen und kleinen Reparaturen
- Aufsicht und Präsenz im Gebäude, etwa während des Unterrichts oder der Betreuungszeiten
- Wartezeiten zwischen Aufträgen, etwa bis zum Ende einer Veranstaltung vor dem Schließdienst
- Einsatzbereitschaft bei technischen Störungen, etwa an Heizung, Lüftung oder Brandmeldeanlage
Nicht verwechseln: Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (§ 7 Abs. 3 und 4 TVöD) liegen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, etwa nachts oder am Wochenende. Bereitschaftszeit nach § 9 TVöD fällt innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an.
Bereitschaft außer Haus: In der Praxis gibt es Regelungen, bei denen der Aufenthaltsort frei ist, die Beschäftigten aber telefonisch erreichbar sein und im Notfall innerhalb einer festgelegten Zeit (zum Beispiel 15 Minuten) am Objekt die Arbeit aufnehmen müssen. Das entspricht rechtlich eher der Rufbereitschaft nach § 7 Abs. 4 TVöD als der Bereitschaftszeit nach § 9 TVöD. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung in Dienstanweisung oder Dienstvereinbarung: ob der Aufenthaltsort vorgegeben ist und wie kurz die Reaktionszeit sein muss.
2. Wie die Sonderregel für Hausmeister funktioniert
Für Hausmeister im Geltungsbereich des TVöD sieht § 9 TVöD eine besondere Berechnung vor. Die Kernpunkte nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2024 (6 AZR 200/23):
- Hälftige Anrechnung: Bereitschaftszeiten zählen zur Hälfte als Arbeitszeit (Faktorisierung).
- Voraussetzung: Bereitschaftszeiten fallen regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang an. Bei typischen Hausmeistertätigkeiten wie Schließdiensten, Aufsicht und Reparaturen ist davon grundsätzlich auszugehen.
- Obergrenze: Vollarbeit und faktorisierte Bereitschaftszeit dürfen zusammen im Durchschnitt höchstens 48 Stunden pro Woche betragen, im TVöD-NRW 46,75 Stunden.
Vereinfachtes Beispiel, nur zur Veranschaulichung: Bei 30 Stunden Vollarbeit und 20 Stunden Bereitschaftszeit pro Woche werden 30 + 10 = 40 Stunden als Arbeitszeit gerechnet. Wie sich das im Vergleich der Modelle auswirkt, zeigt der Beitrag 39 Stunden und 46,75 Stunden im Vergleich.
Geltungsbereich beachten: Die Sonderregel betrifft Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des TVöD. Bei anderen Tarifverträgen, Beamtenverhältnissen oder abweichenden Dienstvereinbarungen können andere Regeln gelten. Maßgeblich sind Arbeitsvertrag und Vorgaben des Schulträgers.
3. Typische Situationen im Schulalltag
Präsenz und Ansprechbarkeit im Haus
Wer im Gebäude für Rückfragen und kleine Störungen erreichbar sein muss, ohne ständig Aufträge abzuarbeiten, leistet typischerweise Bereitschaftszeit.
Schließdienste und Rundgänge
Schließdienste, Kontrollgänge und die Wartezeit bis zum Ende einer Veranstaltung gehören zu den klassischen Hausmeistertätigkeiten mit Bereitschaftsanteil.
Veranstaltungen und Raumvermietung
Werden Räume für nichtschulische Zwecke genutzt, ist die Anrechnung der dienstlichen Beanspruchung teils gesondert geregelt, zum Beispiel über besondere Entschädigungen. Die konkrete Regelung des Schulträgers klären.
Störungen außerhalb der Dienstzeit
Alarme und Störungen nachts oder am Wochenende fallen in den Bereich von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Praxisnah geht es dabei oft um Brandschutztüren und Fluchtwege oder um den Winterdienst auf dem Schulgelände.
4. Bereitschaftsraum nach ASR A4.2
Fallen Bereitschaftszeiten am Arbeitsplatz regelmäßig und in erheblichem Umfang an, in der Regel bei mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit, verlangt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 einen Bereitschaftsraum. Er muss mindestens die Anforderungen an einen Pausenraum erfüllen, ein Pausenraum kann zugleich als Bereitschaftsraum dienen. Bei Nachtarbeit oder einer Arbeitszeit von mehr als zwölf Stunden kommen Liegen hinzu.
Im Schulalltag ist die Umsetzung oft umstritten. Wird die Bereitschaft am Arbeitsplatz verlangt, ohne dass ein geeigneter Raum zur Verfügung steht, ist das ein Punkt für das Gespräch mit dem Schulträger und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wer die Bereitschaft außer Haus verbringen darf, ist von dieser Frage in der Regel weniger betroffen. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber einen Aufenthaltsort vorgibt.
5. Warum Aufzeichnungen helfen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 4. Juli 2024 (6 AZR 200/23) im Fall eines Schulhausmeisters entschieden, dass bei typischen Hausmeistertätigkeiten von regelmäßigen Bereitschaftszeiten ausgegangen werden kann. Wer geltend macht, dass bei ihm anderes gilt oder dass er über die berechnete Zeit hinaus tätig war, muss das konkret darlegen: welche Arbeiten wann und in welchem Umfang. Der Arbeitgeber darf sich dagegen auf Erfahrungswerte stützen, etwa aus Arbeitsaufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum.
Aufzeichnungen aus dem Alltag sind deshalb in beide Richtungen nützlich: Sie belegen die tatsächliche Verteilung von Arbeit und Bereitschaft und beugen Streit vor.
Repräsentativen Zeitraum wählen
Mehrere typische Wochen erfassen, nicht nur einzelne Tage, damit die Verteilung von Arbeit und Wartezeit erkennbar wird.
Tätigkeiten mit Uhrzeit festhalten
Jede Tätigkeit mit Beginn, Ende und kurzer Beschreibung notieren, zum Beispiel Reparatur, Kontrollgang, Schließdienst.
Arbeit und Wartezeit trennen
Im Protokoll unterscheiden, was Vollarbeit war und was Wartezeit oder Bereitschaft.
Zeitnah und regelmäßig führen
Die Aufzeichnung am selben Tag ergänzen und bei Bedarf mit dem Dienstplan abgleichen.
Checkliste zur Dokumentation
- Zeitraum festgelegt (mehrere typische Wochen)
- Tätigkeiten mit Uhrzeit und Beschreibung erfasst
- Vollarbeit und Wartezeit getrennt ausgewiesen
- Aufzeichnung am selben Tag geführt
- Sonderfälle vermerkt (Veranstaltung, Störung, Vertretung)
Ein druckfertiger Bogen zum handschriftlichen Eintragen steht als Vorlage bereit: Arbeits- und Bereitschaftszeiten – Aufzeichnungsbogen.
Keine Rechtsberatung im Streitfall: Bei Streit über Vergütung oder Arbeitszeit den Personalrat oder die zuständige Gewerkschaft einbinden. Aufzeichnungen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufige Fehler
- Nur Gesamtstunden notieren, ohne Tätigkeiten und Uhrzeiten
- Arbeit und Wartezeit nicht trennen
- Aufzeichnungen erst Wochen später nachtragen
- Bereitschaft außer Haus mit fester Reaktionszeit wie Bereitschaftszeit behandeln oder umgekehrt, ohne die Einordnung zu klären
- Bereitschaft am Arbeitsplatz verlangen, ohne einen geeigneten Raum bereitzustellen
- Den eigenen Tarifbereich und die geltende Höchstgrenze nicht kennen
Häufige Fragen
Was ist Bereitschaftszeit?
Zeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, in der sich der Schulhausmeister am Arbeitsplatz oder an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss und die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Zählt Bereitschaftszeit voll als Arbeitszeit?
Nach § 9 TVöD zählt sie bei Hausmeistern zur Hälfte als Arbeitszeit, wenn sie regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang anfällt.
Wo liegt die Obergrenze?
Vollarbeit und faktorisierte Bereitschaftszeit dürfen im Durchschnitt höchstens 48 Stunden pro Woche ergeben, im TVöD-NRW 46,75 Stunden.
Muss die Bereitschaft im Haus verbracht werden?
Nicht zwingend. Bereitschaftszeit nach § 9 TVöD ist an den Arbeitsplatz oder eine vom Arbeitgeber bestimmte Stelle gebunden. Ist der Aufenthaltsort frei und nur die Erreichbarkeit mit fester Reaktionszeit vorgegeben, entspricht das eher der Rufbereitschaft nach § 7 Abs. 4 TVöD. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft liegen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Besteht Anspruch auf einen Bereitschaftsraum?
Nach der ASR A4.2 ist ein Bereitschaftsraum erforderlich, wenn Bereitschaftszeiten am Arbeitsplatz regelmäßig und in erheblichem Umfang anfallen, in der Regel bei mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit.
Quellen
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 2024 – 6 AZR 200/23
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), § 9 (Bereitschaftszeiten) und § 7 Abs. 3 und 4 (Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft)
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ (BAuA)
- Haufe: Schulhausmeister muss Arbeitszeiten darlegen und beweisen (ergänzende Quelle)
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die aktuell geltenden Vorgaben von Schulträger, Kommune und Tarifvertrag sowie die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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