Gebäude & Technik

Aufzug in der Schule

Aufgaben der beauftragten Person

Prüfpflicht Aktualisiert am 09.10.2026 Lesezeit 6 Minuten
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Im Schulaufzug bleibt eine Gruppe stecken, oder die Tür schließt nur noch ruckelnd: Dann zeigt sich, ob die Zuständigkeiten geklärt sind. Der Artikel erklärt, was eine beauftragte Person am Aufzug tut, was dokumentiert wird und wo die Aufgaben von Wartungsfirma und Prüforganisation beginnen.

Typische Situationen im Schulalltag

Der Aufzug ruckelt am Montagmorgen

Beim Rundgang fällt auf, dass die Kabine nicht bündig zum Boden hält und die Tür unruhig schließt. Solche Auffälligkeiten sind genau der Zweck der regelmäßigen Sichtkontrolle. Die Beobachtung wird dokumentiert und unverzüglich gemeldet. Gefährdet der Mangel Personen, wird der Aufzug außer Betrieb genommen.

Eine Person ist im Aufzug eingeschlossen

Ein Schüler mit Gehbehinderung ist in der Kabine stecken geblieben, der Notruf ist ausgelöst. Hier greift der Notfallplan der Anlage. Er nennt unter anderem den Standort, die Zugangsberechtigten und die Personen, die Eingeschlossene befreien und bei Bedarf Erste Hilfe leisten können.

Die Schulleitung fragt: „Wer ist eigentlich zuständig?“

Verantwortlich ist der Betreiber der Anlage. Wer das an der eigenen Schule ist, klärt der Schulträger. Die Aufgabe der beauftragten Person wird vom Betreiber übertragen. Sie entsteht nicht automatisch durch die Stelle als Hausmeister. Zum Rollenverständnis siehe auch Aufgaben des Schulhausmeisters.

Wer ist die „beauftragte Person“?

Die TRBS 3121 (Technische Regel für Betriebssicherheit, Betrieb von Aufzugsanlagen) regelt in Nr. 3.3.2 die regelmäßige Kontrolle durch eine „beauftragte Person (Aufzugswärter)“, in Verbindung mit § 4 BetrSichV. Umgangssprachlich heißt sie weiterhin „Aufzugswärter“.

Wichtig für die Praxis:

  • Die Benennung erfolgt durch den Betreiber (Arbeitgeber), nicht durch den Hausmeister selbst.
  • Der Hausmeister kann benannt werden, muss es aber nicht. Die beauftragte Person kann auch eine externe Person oder ein Unternehmen sein.
  • Die beauftragte Person benötigt eine Qualifizierung. Laut KomNet NRW kann die Schulung durch ein befähigtes Unternehmen durchgeführt werden.
  • Wer genau benannt wird und in welchem Umfang, regeln Schulträger und Dienstanweisung.

Schriftliche Benennung klären: Vor Übernahme der Aufgabe schriftlich festhalten lassen, was übertragen wird, welche Schulung vorgesehen ist und wer bei Abwesenheit vertritt.

Konkrete Handlungsschritte im Alltag

Sichtkontrolle durchführen

Der Aufzug wird regelmäßig in Augenschein genommen. Die TRBS 3121 nennt keinen festen Wert: Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung, die Häufigkeit legt der Betreiber fest. Kontrolliert werden offensichtliche Mängel, zum Beispiel an Kabine, Türen und Schachtzugängen.

Funktion prüfen

Die Funktionskontrolle umfasst einfache Prüfungen, zum Beispiel Fahrtverhalten bzw. Haltegenauigkeit, Türfunktion, Beleuchtung und die Funktion des Notrufs. Der genaue Umfang ist mit Betreiber und Aufzugsfirma abzustimmen.

Ergebnis dokumentieren

Die TRBS 3121 empfiehlt, durchgeführte Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren. Welches Protokoll akzeptiert wird, ist mit dem Schulträger zu klären. Als Vorlage eignet sich das Kontrollprotokoll Aufzug.

Mängel melden

Festgestellte Mängel werden unverzüglich an den Betreiber gemeldet. Die Meldekette (Schulleitung, Schulträger, Wartungsfirma) sollte vorab festgelegt sein.

Bei Gefahr außer Betrieb nehmen

Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, ist sie außer Betrieb zu setzen und die Gefahrenstelle zu sichern. Das sieht die TRBS 3121 (Nr. 3.3.2) vor. An den Schachtzugängen sind Hinweise auf die Außerbetriebnahme anzubringen. Dieser Grundsatz ist auch in der älteren TRA 007 (Punkt 2.1.5) formuliert.

Checkliste Kontrollrundgang

  • Aufzug von außen: Türen und Schachtzugänge ohne sichtbare Schäden
  • Kabine: Beleuchtung, Bedienelemente, Boden und Wände ohne Auffälligkeiten
  • Fahrtverhalten und Türschließen ohne Ruckeln oder Geräusche
  • Notruf auf Funktion geprüft (nach Vorgabe des Betreibers)
  • Notfallplan und Notbefreiungsanleitung an der Anlage vorhanden
  • Kontrolle mit Datum und Namen dokumentiert
  • Mängel unverzüglich gemeldet

Keine Eingriffe in die Technik: Reparaturen, Einstellungen und Eingriffe in die Steuerung gehören nicht zur Kontrolle. Bei Mängeln mit Personengefährdung bleibt der Aufzug außer Betrieb, bis die Fachfirma ihn freigegeben hat.

Notbefreiung und Notfallplan

Die TRBS 3121 verlangt einen Notfallplan für die Aufzugsanlage. Er nennt, wer im Notfall wie handelt.

Zur Notbefreiung gilt:

  • Ein für die Notbefreiung unterwiesener Hausmeister kann dafür benannt werden.
  • Als Zeitvorgabe enthält die TRBS 3121 eine 30-Minuten-Vorgabe: Der Hilfeleistende soll spätestens 30 Minuten nach dem Notruf an der Anlage sein und die Befreiung beginnen. Sie bezieht sich nicht auf den Abschluss der Befreiung.
  • Ob jede beauftragte Person die Notbefreiung selbst übernimmt, hängt von der Organisation ab. Manche Betreiber nutzen eine externe Notrufzentrale mit Notdienstfirma.

Zur Erreichbarkeit: Die ältere TRA 007 (1985) nennt einen angestrebten Zeitraum von weniger als 20 Minuten bis zum Eintreffen des Aufzugswärters. Heute ist die 30-Minuten-Vorgabe der TRBS 3121 maßgeblich. Ob eine Anwesenheit vor Ort oder eine telefonische Erreichbarkeit ausreicht, legen Schulträger und Anlagenkonzept fest.

Notfallablauf einüben: Telefonnummern im Notfallplan regelmäßig auf Aktualität prüfen und den Standort der Unterlagen der Schulleitung und dem Sekretariat bekannt machen.

Die Notbefreiung ist ein Teil der Rettungskette. Für Fluchtwege außerhalb des Aufzugs siehe Flucht- und Rettungswege in Schulen.

Abgrenzung: Wartung und Prüfung gehören Fachleuten

Drei Ebenen sind zu unterscheiden:

  • Beauftragte Person: Sichtkontrolle, einfache Funktionskontrolle, Dokumentation, Mängelmeldung, ggf. Notbefreiung.
  • Fachfirma: Wartung und Instandhaltung des Aufzugs.
  • Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS): Hauptprüfung alle zwei Jahre, dazu eine Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums (nach einem Jahr).

Die regelmäßige Funktionskontrolle der beauftragten Person erfolgt zusätzlich zu den Prüfungen der ZÜS. Sie ersetzt weder Wartung noch Haupt- und Zwischenprüfung. Ein ähnliches Muster gilt bei anderen Anlagen, etwa bei Brandmeldeanlagen und RWA-Anlagen.

Rechtsgrundlagen kurz

Häufige Fehler

  • Keine schriftliche Benennung oder Unterweisung, aber Kontrollen werden „nebenbei“ erwartet
  • Kontrollen ohne Dokumentation
  • Mängel nur mündlich weitergegeben
  • Notfallplan nicht an der Anlage oder mit veralteten Telefonnummern
  • Aufzug trotz Personengefährdung weiter im Betrieb
  • Verwechslung von Sichtkontrolle, Wartung und ZÜS-Prüfung

Häufige Fragen

Muss der Schulhausmeister die beauftragte Person sein?

Nein. Der Betreiber bestimmt, wer die Aufgaben übernimmt. Das kann der Hausmeister sein, auch eine externe Person oder ein Unternehmen ist möglich. Vorausgesetzt werden Benennung und Qualifizierung.

Wie oft ist der Aufzug zu kontrollieren?

Die TRBS 3121 nennt keinen festen Wert. Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung, die Häufigkeit legt der Betreiber fest.

Wer macht die Hauptprüfung?

Die Hauptprüfung erfolgt durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) alle zwei Jahre, in der Mitte des Prüfzeitraums folgt eine Zwischenprüfung durch eine ZÜS. Die beauftragte Person führt beides nicht durch.

Was geschieht bei einem Mangel?

Mängel werden unverzüglich dem Betreiber gemeldet. Besteht Personengefährdung, wird der Aufzug außer Betrieb gesetzt und an den Schachtzugängen entsprechend gekennzeichnet.

Gibt es eine verbindliche Vorlage für das Kontrollprotokoll?

Die TRBS 3121 empfiehlt, durchgeführte Kontrollen und ihr Ergebnis zu dokumentieren. Welche Form gilt, klärt der Schulträger. Eine Vorlage bietet das Kontrollprotokoll Aufzug.

Quellen

Hinweis

Fehlt etwas oder stimmt etwas nicht?

Ein kurzer Hinweis hilft allen, die den Artikel danach lesen.

Vorschlag an die Redaktion

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